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Allgemeine Auftragsbedingungen für die Versicherungsberatung

[Gewerbe und Industrie]

Kanzlei für Versicherungsberatung Krug GmbH

Stand: Oktober 2011

 

1. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen dem Versicherungsberater und seinen Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Versicherungsberater und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.

 

 2. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Versicherungsberater ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechtes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht ausdrücklich darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung in wieweit betriebliche Risiken in Versicherungsscheinen inhaltlich eingeschlossen sind oder ob die Vorschriften (Obliegenheiten im Versicherungsschein) wie z. B. Abnahme der elektrischen Anlage, Stichtagsmeldungen, etc. beachtet sind. Das gleiche gilt für die Feststellung, ob besondere Konditionen und Bedingungen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfasst nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Abdeckung von Risiken gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Versicherungsberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. 

 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Versicherungsberater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Versicherungsberaters bekannt werden.

(2) Auf Verlangen des Versicherungsberaters hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Versicherungsberater formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.


4. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Versicherungsberaters gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.


5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Hat der Versicherungsberater die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Versicherungsberaters außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

 

6. Schutz des geistigen Eigentums des Versicherungsberaters

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Versicherungsberater gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

 

7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Versicherungsberaters

(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Versicherungsberaters (Berichte, Gutachten u.ä..) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsberaters, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

Gegenüber einem Dritten haftet der Versicherungsberater (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Versicherungsberaters zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Versicherungsberater zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

 

8. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch den Versicherungsberater. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Versicherungsberater die berufliche Leistung erbracht hat.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten u.ä.) des Versicherungsberaters enthalten sind, können jederzeit vom Versicherungsberater auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Versicherungsberaters enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Versicherungsberater tunlichst vorher zu hören.

 

9. Haftung

(1) ) Haftung bei Fahrlässigkeit; Einzelner Schadensfall

Die Haftung des Versicherungsberaters für Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es aus Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft, ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf 500.000  EURO beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung (Verstoß) ergeben; als einzelner Schadensfall gelten auch alle Verstöße, die bei einer Prüfung der bei einer sonstigen einheitlichen Leistung (fachlich als einheitliche Leistung zu wertende abgrenzbare berufliche Tätigkeit) von einer Person oder von mehreren Personen begangen worden sind. Der Versicherungsberater haftet jedoch nur für einen Schaden, der im Rahmen mehrerer gleichartiger Prüfungen oder gleichartiger einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden ist, bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Summe von 1.130.000 EURO (1,5-fach maximiert) ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch Verstöße in einem Jahr oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren verursacht worden ist.

Die Versicherung besteht bei der Alten Leipziger Versicherung AG, Oberursel, Versicherungssumme € 1.130.000 (für alle Fälle pro Jahr € 1.700.000), Versicherungsnummer 20-670-057065

 

(2) Ausschlussfristen

Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge

(1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Versicherungsberater geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Prüfberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung des Versicherungsberaters. Hat der Versicherungsberater einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Versicherungsberater durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherungsberaters und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.

(2) Widerruft der Versicherungsberater den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Versicherungsberaters den Widerruf bekannt zugeben.

(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf zwei Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.

 

11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Versicherungsangelegenheiten

(1)  Der Versicherungsberater ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

(2)  Der Auftrag zur Versicherungsberatung umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Versicherungsberater hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Versicherungsberater alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Versicherungspolicen und Nachträge und den dazu geführten Schriftwechsel, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Versicherungsberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

(3)  Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Versicherungsberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:

   a) Aktenführung der bestehenden Verträge

   b) Bearbeitung der Veränderungsanzeigen zu aktuellen Verträgen

   c) Terminierung / Terminwiedervorlage gegenüber dem Mandanten und dem Versicherer

   d) Bearbeitung von Stichtagsmeldungen

   e) Abwicklung des anfallenden Schriftverkehrs zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer

   f) Prüfung der Prämienrechnungen

   g) Prüfung der Versicherungsnachträge

   h) Abrechnung von Nachträgen

   i) Kontoführung

   j) Anweisung der Versicherungsprämien

   k) Kontenabrechnung mit dem Versicherungsnehmer

   l) Abstimmung zum Versicherungsumfang mit Steuerberatern und / oder Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten

   m) Bestätigungsvermerk für die Steuerunterlagen

   n) Einmalige Überprüfung des Versicherungsschutzes pro Vertragsjahr

 

Der Versicherungsberater berücksichtigt bei den von ihm bearbeiteten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung im Bereich des Versicherungsrechtes.

(4)  Erhält der Versicherungsberater für die laufende Versicherungsberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3m) und n) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

(5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen wie

 

Istaufnahme

Leistungsumfang:

  • Aufnahme der Risiken, Wagnisse und Gefahren
  • Ausarbeitung eines Risikokonzeptes
  • Analyse des bestehenden Versicherungskonzeptes
  • Bewertung des bestehenden Versicherungskonzeptes
  • Valuierung, Umsetzung und Plazierung eines Versicherungskonzeptes

 Oder

 Zusatzleistungen wie:

  • Schadensaufnahme und Schadensabwicklung
  • Vertragsverhandlungen mit Maklern, Agenten oder Versicherern
  • Entwicklung unternehmensspezifischer Versicherungsbedingungen
  • Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung
  • Versicherungsmathematische Gutachten der Pensionsrückstellungen
  • Gutachten zu einzelnen Fällen
  • Testierungen des bestehenden Versicherungsschutzes
  • Entwicklung von Finanzierungsmethoden mit Finanzmittel der Lebensversicherungswirtschaft
  • Prüfung und Vergleich von Finanzierungsangeboten

erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages.

 (6)  Soweit auch die Bearbeitung von Beitragsabrechnungen gegenüber Versicherern als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Versicherungsunterlagen zur Geltendmachung von Vergünstigungen wird nicht übernommen, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch bei der Bearbeitung von Schadensfällen.

 

 12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Der Versicherungsberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

(2) Der Versicherungsberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aus-händigen.

(3) Der Versicherungsberater ist befugt, ihm anvertraute perso-nenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

 

13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des  Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Versicherungsberater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Versicherungsberater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Versicherungsberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftragge-bers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

14. Vergütung

(1) Der Versicherungsberater hat neben seiner Gebühren- oder Vergütungsforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Gebühren und Vergütungen berechnen sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

(2) Sofern für die Aufgaben unter Ziffer 11 keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden diese Leistungen mit einem Stundenhonorar von €130 EURO zzgl. der gesetzlichen MwSt. abgegolten.

(3) Gutachterliche Stellungnahmen werden mit einem Stundenhonorar von 150 EURO zzgl. der gesetzlichen MwSt. abgegolten.

(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Versicherungsberaters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Der Versicherungsberater bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel 10 Jahre auf.

(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Versicherungsberater auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Versicherungsberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Versicherungsberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

 

16. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

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